Wenn der Patient nicht absagt

gehen wie auf Wolken
Podologie -
Christian Ball
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Wenn der Patient nicht absagt

Praxis für Podologie in Bamberg
Veröffentlicht von Carmen Ball in Podo-Arbeit · 8 Oktober 2017
Tags: Ausfallgebühr
Ein unangenehmes Thema für alle.
Der Patient und die Praxis vereinbaren einen Termin.
In der Praxis steht ein ausgebildeter Therapeut bereit, um sich um die Probleme, mit denen der Patient zum ihm kommt, zu kümmern.
Eine Stunde vor dem Termin klingelt das Telefon und der Patient sagt ab. Schlimmer noch, er meldet sich überhaupt nicht und erscheint einfach nicht.
In der Kürze der Zeit einen Ersatz zu finden ist praktisch unmöglich, da müsste dann ja der Nachbar sofort bereit sein und therapiebereit in die Praxis kommen.
Also Ausfall, nicht nur Zeit, sondern auch Geld, das fehlt.
Das Geld, das in der Zeit eingenommen werden sollte ist ja schon verplant. Für
  • Miete
  • Krankenkasse
  • Haftpflichtversicherung
  • Strom
  • Müll
  • Wasser
  • Gehälter
  • Lohnnebenkosten
  • Geräteanschaffung, - wartung
  • Steuerberater
  • Finanzamt
  • und Vieles andere

Und was nun? Alles oben aufgezählte muss dennoch gezahlt werden, egal, ob der Angestellte nun arbeitet oder nicht, er hat ein Anrecht auf Entlohnung. Die Miete kann auch nicht um die ungenutzte Zeit gekürzt werden. Also ist das ein Draufzahlgeschäft.

Um das zu vermeiden füllt  bei uns jeder Patient eine Anmeldung aus und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er 24 Stunden zuvor absagt, sollte er den Termin nicht einhalten können.
Diese Praxis wurde jetzt vom Amtsgericht Burgwedel bestätigt.

Hier der Text aus der Fachzeitschrift UP vom 04.10.2017 für Sie zum Nachlesen.

Ausgabe up 10-2017 | Rubrik Recht / Steuern / Finanzen
Urteil: Patientin muss Ausfallgebühr für fünf nicht wahrgenommene Termine zahlen
vom: 04.10.2017
Bei kurzfristigen Absagen dürfen Praxen eine Ausfallgebühr erheben, auch für mehrere Ausfälle. Das bestätigte jüngst ein Urteil des Amtsgerichts Burgwedel.
In dem betreffenden Fall vor dem Amtsgericht Burgwedel (Aktenzeichen: 7 C 360/16) hatte eine Patientin insgesamt fünf Termine jeweils kurzfristig durch ihren Ehemann absagen lassen. Das Amtsgericht Burgwedel urteilte später, die Patientin müsse die Ausfallgebühr für alle fünf Termine vollständig bezahlen, ebenso die Verfahrenskosten. Die Begründung des Urteils liest sich wie ein Gutachten zum Thema Ausfallgebühren in Therapiepraxen – und eignet sich gut als Hintergrund, um Patienten die Rechtmäßigkeit von Ausfallgebühren deutlich zu machen.
Krankheit schützt nicht vor Ausfallgebühren
„Zwar hat die Klägerin [Praxis] an diesen Terminen keine Leistung erbracht“, schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung, „gemäß § 615 BGB bleibt jedoch ein Vergütungsanspruch bestehen.“ Die Patientin hatte argumentiert, sie wäre durch Krankheit verhindert gewesen, die vereinbarten Termine wahrzunehmen. Dazu schreibt das Gericht: „Ob die Beklagte [Patientin] die Nichtwahrnehmung zu vertreten hatte oder dies unverschuldet erfolgte, ist für den Annahmeverzug im Sinne des § 615 BGB unerheblich. Das Vertragsverhältnis dauerte auch noch zu den weiteren Terminen fort und war nicht zwischenzeitlich beendet worden.“
Eine wirksame Kündigung des Behandlungsvertrages durch die Patienten konnte das Gericht nicht erkennen: „Eine ordentliche Kündigung nach §§ 620, 621 BGB hätte zumindest unter Einhaltung der zwischen den Parteien geltenden 24-Stundenfrist erfolgen müssen, worauf unstreitig vor Beginn der Behandlung hingewiesen worden war.“
24-Stunden-Frist für Absagen ist rechtmäßig
Dass die Praxis eine 24-Stunden-Absagefrist festlegt, ist nach Ansicht des Gerichts rechtlich in Ordnung. Die Patienten würden durch eine solche Regelung nicht unangemessen benachteiligt, die Regelung widerspreche auch nicht dem Grundgedanken der dienstvertraglichen Regelungen.
„Auch eine außerordentliche Kündigung durch die telefonischen Terminabsagen durch den Ehemann kommt nicht in Betracht“, erläutert das Gericht weiter. „Zwar mag es zutreffen, dass die Beklagte zu den jeweiligen Terminen erkrankt war und deswegen absagen musste.“ Doch nach Abwägen der Interessen der Parteien kamen die Richter zum Schluss: Die Interessen der Klägerseite, also der Therapiepraxis, überwiegen, „durch zu kurzfristige Terminausfälle keinen Verdienstausfall und keine ungedeckten Betriebskosten zu erhalten, weil sie den Termin nicht doppelt vergibt und innerhalb von weniger als 24 Stunden Ersatz schwerlich zu vereinbaren sein wird.“

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