Leistungen - Praxis für Podologie in Bamberg

gehen wie auf Wolken
Podologie -
Christian Ball
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Vor jeder Erstbehandlung steht die Anmeldung.
Dies geschieht mit einem Behandlungsvertrag, den Sie in der Praxis ausfüllen können.


Bitte denken Sie an Ihre Versichertenkarte.


Wenn Sie mit einer Heilmittelverordnung zu uns kommen oder als Arzt oder Arzthelferin regelmäßig mit dem Ausfüllen beschäftigt sind, finden Sie hier eine Ausfüllhilfe.
Die Krankenkassen legen großen Wert auf das korrekte - nach den Heilmittelrichtlinien - ausgefüllte Formular 13.
Schauen Sie hier nach, wie es richtig aussehen sollte.
Wenn Sie es ausgedruckt zum Arzt mitnehmen, können Sie sich Wege und dem Arzt Mehrarbeit ersparen.






Weiterhin hier die gültigen AGB


Auch wichtig ist der Datenschutz


Sie benötigen den PDF Reader. Hier geht es zum Download:





Preisvereinbarung gültig ab 01.09.2024

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Podologische Komplexbehandlung    
Behandlung nach ärztlicher Verordnung
gültiger Satz der jeweiligen Krankenkasse

Privatversicherten Patienten wird der 1,4fach Satz der AOK in Rechnung gestellt.

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Podologische Komplexbehandlung 55,00 €
Probleme werden schonend versorgt und soweit es möglich ist in ihrer Ursache beseitigt.
Dazu gehört:
• Anamnese
• Nägel, kürzen, glätten, eingewachsenen Nagel versorgen  
• Hornhaut abtragen
• Hühneraugen, Schwielen, Rhagaden behandeln
• Cremen, Beratung
   Wir gehen grundsätzlich von bis zu 40 min. Aufwand aus.
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Eingangsbefundung Neupatienten Erstbesuch 15,00 €
Zuzüglich anderer Leistungen
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Zuzüglich 20,00 €
Bei einem erhöhten Zeitaufwand wie z.B.
• Mykosenägel abschleifen
• tiefe Rhagaden behandeln
• übermäßiger Hornhaut
• erstmalige Kontrolle eines eingewachsenen Nagels
• Aus verschiedenen Gründen erhöhter Zeitaufwand
Nur in Verbindung mit podologischen Komplexbehandlung oder Teilbehandlung.
Dies gilt bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von 15 min.
oder erhöhtem Materialbedarf

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Ausfallgebühr lt. AGB 80%  44,00 €   zuzüglich 5,00 € Bearbeitungsgebühr
fällig für nicht rechtzeitig (24 Std. zuvor) oder nicht eingehaltenen Termin.
Es steht Ihnen frei einen Ersatz zum Termin zu schicken.

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Schuhdesinfektion 3.00 € je Paar
im Rahmen einer Behandlung 2.00 € je Paar

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vorhandenen Nagellack entfernen 12.00 €
vorhandenen Acrylaufbau entfernen je Nagel 5,00 € (50,00 € 2 Füße)


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Warzenbehandlung einzeln                                                            17,00 €

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Spangenbehandlung je Nagel                                   Kassenleistung mit Verordnung

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Nagelprothetik     ab 40,00 €
Immer wieder kann es passieren, dass ein Nagel bricht oder auch verloren geht. Da kann es dann Ersatz geben.

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Orthosenbehandlung nach Ausführung                                       ab  40,00 €
Orthosen sind ein individuell angefertigter Druckschutz. Es kann zum Einsatz kommen, wenn z.B. der Ballen einen speziellen Schutz benötigt oder ein Krallenzeh aufgerichtet werden muss.

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Beratung                                                                                         ab  15,00 € / 10min.
Grundsätzlich ist keine Beratung am Telefon möglich

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Druckschutz                                                                                       6,00 € bis 20,00 €
Nach individueller Beratung kommen hier angefertigte oder vorgefertigte Teile aus Schaumstoff, Filz oder Silikon zum Einsatz.

Bearbeitungsgebühr Bescheinigungen, Ähnliches 5,00 €

Gern können Sie auch mit EC-Karte zahlen.
   Weitere Behandlungen nach Rücksprache
Preise gültig ab dem 01.09.2024





Wir weisen darauf hin, dass wir nur mit gültigen Heilmittelverordnungen arbeiten dürfen. Daher bitten wir Sie, diese auf Richtigkeit zu überprüfen. Sollte die Verordnung vom Arzt inkorrekt ausgefüllt sein, können wir diese nicht mit den Krankenkassen abrechnen und müssen ihnen diese Behandlungen in Rechnung setzen. (AGB §5)

Zur schnellen Übersicht hier die Mindestangaben, die eine Verordnung enthalten muss:

  1. stimmen Namen und Anschrift des Patienten?
  2. Gebührenpflichtig oder nicht?
  3. Podologie angekreuzt?
  4. Ausstellungsdatum nicht älter als 28 Tage?
  5. Diagnose eingetragen? Muster siehe hier
  6. Diagnosegruppe DF / NF / QF
  7. Leitsymptomatik a / b / c
  8. Heilmittel = Podologische Komplexbehandlung / Nagelbearbeitung / Hornhautbehandlung; 3 oder 6 Einheiten
  9. Hausbesuch ja oder nein?
  10. Therapiefrequenz 4 - 6 Wochen
  11. Stempel und Arztunterschrift

Sollte  auch nur EINE Angabe hier nicht entsprechen, werden die  Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse erstattet und ist somit als  Privatleistung des Patienten zu berechnen.

Heilmittelverordnung

Wenn der Arzt bei einem Patienten eine neurologische Erkrankung feststellt, die Einfluss auf die Füße hat, kann er eine Heilmittelverordnung zur podologischen Behandlung verschreiben.
Dies gilt für   - Diabetiker
                      - Querschnitt
                      - neurologischen Erkrankungen wie z. B. Rheuma, Zustand nach Unfällen oder Operationen, Parkinson und anderen Erkrankungen.
Über die Notwendigkeit entscheidet der Arzt.

Hierzu gibt es ab dem 01.01.2021 ein neues Formular, das wir auch mit allen anderen Heilmittelberufen teilen.
Siehe nebenstehend. Muster für die einzelnen Bereiche können Sie hier auf Ihren Rechner laden   

Wenn Sie es ausgedruckt zum Arzt mitnehmen, können Sie sich Wege und dem Arzt Mehrarbeit ersparen.





Wenn Sie so ein Formular bekommen, sollten Sie sich so schnell wie möglich mit dem Podologen in Verbindung setzen und einen Termin vereinbaren, da die Verordnung nach spätestens 28 Tagen begonnen sein muss.

Die Verordnung ist nicht quartalsgebunden.

Weiterhin ist - nur mit Rücksprache unserer Praxis - eine Nagelspangenbehandlung auf Heilmittelverordnung möglich. Eine reine "Eckenbehandlung" auf Verordnung ist nicht möglich und somit nur für Selbstzahler.

Wer die Verordnung erhält, ist verpflichtet, einen Teil als "Verordnungsgebühr" selber zu übernehmen.

Hier der entsprechende Text aus dem Sozialgesetzbuch:

Gesetz zu
Zuzahlungen zu Heilmitteln
gültig ab 1.1.2004

SGB V § 32

Heilmittel

Abs. 2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweit unterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrichten.
§ 61 Satz 3: Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.

Oder einfacher gesagt:

je Verordnung 10.- € Rezeptgebühr und 10 % der Summe, die der Podologe für die Behandlung bekommt.

Dies kann verschieden hoch sein. So muss z. B. die Anzahl der Behandlungen berücksichtigt werden und ob ein Hausbesuch mit verordnet wurde.

Der Podologe verrechnet den Betrag dann bei der Abrechnung mit der Kasse. Er zieht den vom Patienten erhaltenen Anteil von der Gesamtsumme ab und erhält selber nur noch die Differenz.

Ob Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen können, besprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse.

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