medizinische Fußpflege?
Veröffentlicht von Carmen Ball in Gesetze · 17 April 2020
Was erwarten Sie, wenn auf einer Visitenkarte steht
Lieschen Fußfee
medizinische Fußpflege?
doch nichts anderes, als wenn da steht
medizinische Fußpflegerin
Lieschen Fußfee?
und was, wenn da jetzt steht
Lieschen Fußfee
Podologie?
Jetzt werde ich Sie mal überraschen:
Eine Podologin / ein Podologe ist genau das Gleiche wie eine medizinische Fußpflegerin / er.
Beide unterliegen dem Podologengesetz. Dies ist ein gesetzlich geschützter Titel, der mit der Ausbildung und der erfolgreichen Abschlussprüfung erworben wird.
Und was ist jetzt mit der "medizinischen Fußpflege" eben der Tätigkeit?
Die wird nicht geschützt. Und das öffnet den Lieschen Fußfees Tür und Tor sich hervorzuheben. Das tun sie dann auch fleißig.
Warum?
Um besser dazustehen als der Mitbewerber.
Um sich selber besser zu fühlen.
Um eine Rechtfertigung zu haben Dinge zu tun, die eigentlich verboten sind. Dazu gehören eingewachsene Zehnägel oder entzündete Hühneraugen. Man will ja keinen zahlenden Kunden wegschicken.
Auch die Kammerzugehörigkeit ist hier eine Frage. Fußpflege ist immer Handwerkskammerpflichtig. Wenn jetzt aber die Mitarbeiter in den Kammern sich nicht auskennen, dann kann man sich evtl. da mal rauswinden und in die vermeintlich günstigere Handelskammer einschreiben.
So kommt es, dass es Fußpflegen gibt, die zuvor nie eine medizinische Berührung hatten plötzlich medizinisch arbeiten.
Und jetzt kommt der Hammer:
In vielen Ämtern ist der Unterschied auch noch nicht angekommen.
So wird den normalen Fußpfleger/innen erlaubt z.B. während der Coronakrise weiterzuarbeiten. Weil auf der Gewerbeanmeldung medizinische Fußpflege steht. Oft ohne die grundlegenden Basiskenntnisse über Hygiene.
So steht zum Beispiel auf der Homepage des Landes BaWü die Erlaubnis zur medizinischen Fußpflege! Ist das da wirklich gemeint? Ich denke da ist genau das passiert. Der, der die Regelungen aufgeschrieben hat, weiss um den Unterschied nicht und ist der Meinung, dass es eine "besondere" Qualifikation gibt. So eine Mischding zwischen kosmetischer Fußpflege und Podologie. Gibt es jedoch nicht.
und was passiert noch?
Jede Fußpflegerin, die einen eingewachsenen Nagel oder ein entzündetes Hühnerauge behandelt verstößt gegen das Heilpraktikergesetz. Das kann mit bis zu 2500.-- € bestraft werden, wahlweise 1 Jahr Gefängnis
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