Schreiben an Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit; Staatsminister; Dr. Marcel Huber und die Antwort
Tags: Gesetz, Hygiene, medizinische, Fußpflege
21.09.2013
Schon lange habe ich mit dem Gedanken gespielt mich direkt in "München" zu erkundigen, wie die Gesetze in Bayern ausgelegt und umgesetzt werden. Nach einem erschreckenden Artikel im Nordbayerischen Kurier über ein Fußpflegerin habe ich mich dann hingesetzt und einige Gedanken zu Papier gebracht. Um dem Ganzen mehr Gewicht zu geben, habe ich auch den Weg der Schneckenpost gewählt und nicht die Mail. Papier wird erfahrungsgemäß genauer gelesen. Hier erst einmal mein Anschreiben. Dann die Antwort mit den mir wichtig erscheinenden Stellen rot / blau markiert. Danach werde ich noch einige Gedanken dazu schreiben.
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Staatsminister
Dr. Marcel Huber
Rosenkavalierplatz 2
81925 München 15.08.2013
Aufgaben und Abgrenzung Fußpflege – Podologie
Ausschluß von Gesundheitsgefährdung
Sehr geehrter Herr Staatsminister Dr. Huber,
seit 2005 bin ich als Fußpflegerin und seit 2007 als Podologin tätig.
Wie Ihnen bekannt ist, besteht zwischen beiden Berufen / Tätigkeiten ein großer Unterschied, der in den verschiedenen Gesetzen wie Podologengesetz (PodG), Heilpraktikergesetz (HeilprG), Medizinproduktegesetz (MPG) und diversen Verordnungen wie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV), Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) um nur die wichtigsten zu nennen.
Hier kommt es zu Problemen, die im Vorfeld wahrscheinlich nicht so zu erkennen waren und mit denen die Fußpfleger, Podologen, Patienten, Ärzte und Angehörige der Patienten und der Krankenkassen zu arbeiten haben.
Zum einen sind die Verträge zwischen den Berufsvertretungen (VDP, ZFD) und denen der Krankenkassen, die eine Kostenübernahme der podologischen Behandlung (Fußpflege). In diesen ist geregelt, dass ein an Diabetes mellitus erkrankter Patient mit einem Diabetischen Fußsyndrom eine ärztliche Versorgung auf Kosten der Krankenkassen bei einem zugelassenen Podologen in Anspruch nehmen kann.
Zum anderen sind es jedoch viele Patienten, die an genau denselben Symptomen wie bei einem Diabetischen Fußsyndrom leiden, dies jedoch auf eigene Kosten behandeln müssen. Zu nennen sind hier Menschen mit chronischen Schmerzen, MS-Erkrankte, Krebspatienten, Schlaganfall- und Herzinfarktpatienten um nur die wichtigsten zu nennen.
Jetzt geschied es jedoch, dass genau diese Menschen nicht zu Podologen, sondern zu Fußpflegern gehen um sich behandeln zu lassen. Da diese Patienten auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme von seiten der Krankenkasse haben, ergibt es sich, dass sie sich den kostenmäßig günstigsten Weg suchen und daher den normalen Fußpfleger aufsuchen. Dieser unterliegt jedoch keinerlei Ausbildungsverordnung. Daher ist es möglich Fußpflege in Deutschland anzubieten ohne eine noch so geringe Ausbildung im medizinischen Bereich. Es kann vorkommen, dass sich einzelne ein Zertifikat auf Ebay ersteigern.
Die Berechtigung einfacher Fußpfleger diese Patienten zu behandeln wird aus der Nichtübernahme der Kosten von Seiten der Krankenkassen herausgenommen.
Bei den oben genannten Patienten ist aufgrund der diversen Erkrankungen keine nomale (kosmetische) Fußpflege von möglich, sondern eine medizinische Prophylaxe in der ganz klar die Risiken einer weiteren Erkrankung oder auch Beschwerdeverminderung wichtig ist. Dies kann nur mit der entsprechenden Ausbildung erfolgen.
Hierzu nun meine Fragen an Sie:
1. Kann es richtig sein, dass viele Fußpfleger in Senioren- und Pflegeeinrichtungen arbeiten? Es liegt in der Natur der Dinge, dass ein Mensch, wenn er sich in solch eine Einrichtung begibt an diversen Erkrankungen leidet und daher auch verschiedene Medikamente einnehmen muss.
2. Kann es richtig sein, dass viele Fußpfleger mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“ werben, obwohl keinerlei medizinisches Wissen erworben wurde? Siehe hierzu auch Urteil Celle (OLG Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 13 U 57/12) und Urteil Hamm (Urteil vom 03.02.2011, Az.: 4 U 160/10). Wobei es nicht sein kann, sich auf eine Berufsfreiheit zu stützen, wenn es im Falle des Fußpflegers kein Beruf, sondern eine Tätigkeit darstellt. Es ist immer noch vielen Menschen der Unterschied nicht bewusst.
3. Darf es sein, dass die oben genannten Krankheitsbilder nicht ausreichen, um eine Kostenübernahme von Seiten der Krankenkassen anzustreben? So kann es nicht richtig sein, dass der Diabetiker aufgrund einer Neuropathie eine Verordnung erhält, jedoch ein Mensch mit neurologischen Ausfällen z.B. Bandscheibenvorfällen nicht, obwohl die gleiche Gefährdung vorliegt.
Sehr geehrter Dr. Huber, es würde mich sehr freuen, wenn ich von Ihnen hören / lesen könnte, sie nehmen sich der Sache an und weisen z.B. die Gesundheitsämter der einzelnen Kreise an, die Fußpfleger genauer zu überprüfen in Hinblick auf Tätigkeit, Hygiene und Werbung. Genauso, wie es mir wichtig ist, auch die Patienten zu erreichen die sich eine podologische Behandlung trotz schwerer Erkrankung nicht leisten können von anderen Trägern übernommen werden.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Carmen Ball
Was hat er mir jetzt (leider nicht selber) geantwortet?
Im Großen und Ganzen hat er mir meine Gesetze erläutert. Das sind Dinge, die ich schon gewusst habe. Aber jetzt weiß ich sicher, dass auch der Mitarbeiter diese kennt. :-)
Auf Seite 1 bestätigt er den Gedanken des Podo-Gesetzes Patienten, die in irgendeiner Form gefährdet sind vor nicht ausreichend ausgebildeten Fußpflegern zu bewahren. Auch bestätigt er auf Seite 2, dass Nicht-Podologen nur an gesunden Füßen arbeiten dürfen. Nun bezweifel ich jedoch, ob er sich genug Gedanken zum vermeidlich "gesunden Fuß" gemacht hat. Ein Fuß ohne Läsion ist auf den ersten Blick gesund. Aber wie ist es um den Menschen, der ihn besitzt bestellt? Ist der so gesund, dass er eine kosmetische Fußpflege aushält? Ich rede hier z.B. von einem Komapatienten, der nicht läuft, somit keine Hornhaut besitzt und auf Grund guter Pflege auch keinen Dekubitus. Ist das ein gesunder Fuß? Der Mensch kann sich oft nicht äußern, wenn etwas nicht stimmt. (dies ist ein Fall, der mir schon vorgekommen ist, bis zum vereiterten Zehnagel durch unzureichene Arbeit)
Auch der Hinweis auf Seite 2 dass die med. Fußpflege dem Heilpraktikergesetz unterliegt hat mich sehr gefreut. Da fehlt halt nur die Aufklärung der Fußpfleger. Aber da bin ich dran. Dies war auch der Grund mich zeitig zu kümmern und als erste Podologin in Oberfranken die Prüfung zur sektoralen Heilpraktikerin zu machen - und zu bestehen ;-).
Es ist ja auch nicht bekannt, dass ein Verstoss gegen das Heilpraktikergesetz zu einer Gefängnisstrafe führen kann.
So sollte jedem kosm. Fußpfleger klar sein, dass das Arbeiten an einem Fuß, der schon einen Schaden hat oder an Risikopatienten mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe enden kann.
Auch hat mich auf Seite 2 gefreut, dass das bayerische Gesundheitsamt die Werbung mit med. Fußpflege den Podologen und Heilpraktikern zugesteht und den Fußpflegern nicht erlaubt. Aber auch hier fehlt die Kontrolle, wie ich überall um mich sehen und lesen kann.
Der Hinweis auf die Umsetzung der entsprechenden Hygieneverordnung ist gut und wichtig.
Auf die blau unterlegten Teile auf Seite 3 komme ich ein anderes Mal zu sprechen. Das wird mehr.
Auf Seite 4 kommt es dann zu einem zusammenfassenden Abschlußsatz. Dieser besagt, dass die Gesetze ausreichend sind. In dem Fall überlege ich, ein Antwortschreiben zu verfassen. Da ich zwar der Meinung bin, dass die Menge der Gesetze ausreicht, jedoch nicht der Inhalt an die Praxis. Hier bedarf es Nachbesserungen.
Aber insgesamt habe ich mich über die ausführliche Antwort gefreut.
Ich freue mich, wenn Ihr mir einige Kommentare dazu hinterlasst. Auch für einen ev. weiteren Schriftverkehr mit dem Ministerium.
Carmen