22.01.2012
Erläuterungen für den Diabetiker und seine Fußpflege erstellt.
Aus organisatorischen Gründen ist die Praxis bis auf weiteres Freitags geschlossen.
An allen anderen Tagen empfehlen wir anzurufen und einen Termin zu vereinbaren.
Dienstag, 6. Dezember 2011
10 Jahre Podologengesetz
Aktuelle Gerichtsurteile stärken Podologen
Vor zehn Jahren, am 1. Januar 2002, trat das Podologengesetz in Kraft. Das Gesetz, das die Ausbildung zum Podologen/zur Podologin regelt und einen Titelschutz für die Berufsbezeichnungen "Podologe/-in“ bzw. "Med. Fußpfleger/-in“ darstellt, gilt als bedeutender Meilenstein in der Geschichte der Podologie. Aus gutem Grund, denn bis heute basieren zahlreiche branchenspezifische, wegweisende Gerichtsurteile auf dem Podologengesetz.
Dies betrifft das allgemeine Berufsbild und den Tätigkeitsbereich der Podologen, die Abgrenzung von Podologie und kosmetischer Fußpflege und generell das Thema ärztliche Verordnung von podologischen Behandlungen. Gerade im abgelaufenen Jahr 2011 gab es jedoch einige herausragende Gerichtsurteile, die nach Auffassung des Zentralverbandes der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V. (ZFD) die Weiterentwicklung des Berufsstandes entscheidend prägen werden.
Der Beruf Podologe/-in ist ein Medizinal-Fachberuf. In Abgrenzung zur rein kosmetischen Fußpflege lautet eine gängige Definition von Podologie "nichtärztliche Heilkunde am Fuß". Nur wer eine zweijährige Ausbildung mit Abschlussprüfung an einer staatlich anerkannten Fachschule absolviert hat, darf den Titel "Podologe-/in" bzw. "Med. Fußpfleger/-in" führen. Durch diese geschützten Berufsbezeichnungen können Patienten unter vielen mitunter verwirrenden Titeln, die zum Teil noch aus der Zeit vor Einführung des Podologengesetzes stammen, schnell und einfach den qualifizierten Ansprechpartner finden.
Nur Podologen dürfen medizinische Fußpflege anbieten
Doch abgesehen von dem Titel, der durch das Podologengesetz geschützt ist, beschäftigte die generelle Frage, wer medizinische Fußpflege anbieten und mit dieser Tätigkeit werben darf, in den letzten Jahren immer wieder Behörden und Gerichte. Die jüngsten Urteile stellen klar: Medizinische Fußpflege darf ausschließlich von Podologen angeboten und ausgeführt werden. Das Oberlandesgericht Hamm (03.02.2011, AZ I-4 160/10) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (02.08.2011, AZ 13 B 1659/10) haben Nicht-Podologen auch die Werbung mit dem Begriff "medizinische Fußpflege" untersagt. Nach Ansicht der Gerichte erwarten Patienten heutzutage, dass medizinische Fußpflege von einem ausgebildeten Podologen ausgeführt wird. In beiden Fällen hatten eine Fußpflegerin bzw. ein Masseur und med. Bademeister auf Praxisschildern sowie in Broschüren, Flyern und Zeitungsanzeigen medizinische Fußpflege angeboten.
Das Prädikat "medizinische Fußpflege" darf nur von staatlich anerkannten Podologieschulen verliehen werden
In die gleiche Richtung weist ein wichtiges Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (24.08.2011, AZ: 7 B 10.2678). Demnach dürfen nicht-staatliche Institute oder Schulen, die keine mindestens zweijährige Podologieausbildung gem. Podologengesetz anbieten, in ihren Zertifikaten oder Zeugnissen nicht den Begriff "Med. Fußpflege" verwenden. Dies könnte zu Verwechslungen führen und wurde deshalb untersagt. Im betreffenden Fall hatte der Kläger in seinem privaten Lehrinstitut u. a. mehrtägige Kurse für Fußpflege angeboten und den Absolventen nach erfolgreicher Abschlussprüfung ein Zertifikat ausgestellt, in dem auch von med. Fußpflege die Rede war.
Sektorale Heilpraktikererlaubnis möglich für Podologen
Gemäß der aktuellen Gesetzeslage gilt: Podologen dürfen heilkundliche Tätigkeiten ausführen, und zwar dann, wenn ein Patient - egal ob gesetzlich oder privat versichert - eine ärztliche Verordnung vorlegt. Auch hier gibt es neue Entwicklungen. Denn nach einem richtungweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009, das sich auf die Berufsgruppe der Physiotherapeuten bezog, besteht die Möglichkeit, eine "sektorale" - also eine auf einen bestimmten medizinischen Tätigkeitsbereich beschränkte - Heilpraktikererlaubnis zu erteilen. Der ZFD hat sich in der Vergangenheit intensiv dieses Themas angenommen. Mittlerweile scheint geklärt, dass diese Regelung auf das Berufsbild des Podologen übertragbar ist.
Voraussetzung für die Erteilung der Sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist jedoch nicht allein die Tatsache, dass jemand "Podologe/Podologin" ist, sondern der Antragsteller muss in einer eingeschränkten Kenntnisprüfung nachweisen, dass er die eigenen Grenzen zur allgemeinen Heilkundeausübung erkennen kann. Das heißt, er muss zuverlässig entscheiden können, was er als Podologe noch darf und ab wann er seinem Patienten einen Arztbesuch empfehlen muss.
Ein Podologe mit einer Sektoralen Heilpraktikererlaubnis kann auch selbstständig Patienten annehmen und diese Leistung direkt mit den Patienten abrechnen. Auch bei der Wundbehandlung ist der Podologe mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis nicht mehr nur auf ärztliche Anordnungen angewiesen.
"Das Jahr 2011 hat die Weiterentwicklung unseres Berufsstandes einen großen Schritt voran gebracht", betont Dirk Reher, Präsident des ZFD. "Diese Entwicklung ist noch lange nicht abgeschlossen. Der ZFD wird im Sinne seiner Mitglieder und im Interesse der Patienten auf diesem Gebiet weiterhin aktiv sein."
Der ZFD
Der Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V. (ZFD) ist mit rund 3.800 Mitgliedern in zwölf Landesverbänden die größte und älteste bundesweit vertretene Organisation der genannten Berufsgruppen. Weitere Informationen zum ZFD und Kontaktadressen von Podologen und Fußpflegern sind erhältlich unter www.zfd.de.
Druckversion 10 Jahre Podologengesetz
Pressekontakt:
Zentralverband der Podologen
und Fußpfleger Deutschlands e. V. (ZFD)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Sabine Milowan
milowan communications
Telefon: 02205 809 8208
Mobil: 0172 200 9604
E-Mail: info@milowan.de